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BOE-A-2026-11178 ·25. Mai 2026 ·Vereinbarung Geringe Auswirkung
Förderrecht

AECID und OECD schließen Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Übereinkommens von 1960

Zwischen der Spanischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit (AECID) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde ein internationales Verwaltungsabkommen formalisiert. Dieses Abkommen ermöglicht die praktische Anwendung des im Jahr 1960 unterzeichneten OECD-Übereinkommens im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe (Ref. BOE-Index).

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil kmu.

Esta normativa no afecta directamente al perfil selbstständige.

Esta normativa no afecta directamente al perfil privatpersonen.

Esta normativa no afecta directamente al perfil großunternehmen.

Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Das Abkommen begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen oder Privatpersonen, sondern regelt die Verwaltungsbeziehung zwischen der AECID und der OECD zur Durchführung der internationalen Zusammenarbeit. Die Wirkung ist rein institutioneller Natur und erleichtert die operative Umsetzung von Entwicklungshilfsinstrumenten im Rahmen der Zusammenarbeit mit der OECD (Ref. BOE-Index).

Zeitlinie

2026-05-25pubVeröffentlichung im BOE
2026-02-16vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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