Das Sonderregime für Impatriierte — im DACH-Raum bekannt als Beckham-Gesetz (spanisch: Ley Beckham) und geregelt in Art. 93 Ley 35/2006 del IRPF (LIRPF) — erlaubt Personen, die ihre steuerliche Ansässigkeit nach Spanien verlegen, als Nichtansässige (IRNR) besteuert zu werden: 24 % Pauschalsatz auf Einkünfte spanischer Herkunft bis zu 600.000 € anstelle der progressiven IRPF-Skala, die bis zu 47 % erreichen kann. Seit der Reform durch die Ley 28/2022 (Ley de Startups) können neben Arbeitnehmern auch qualifizierte Selbstständige und Unternehmer vom Regime profitieren.
Für wen ist das Beckham-Gesetz besonders relevant?
Für Fach- und Führungskräfte aus dem DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz), die nach Spanien ziehen, ist das Beckham-Regime einer der attraktivsten Steuervorteile im internationalen Vergleich:
- Ein Geschäftsführer, der 250.000 € Gehalt erhält, zahlt in Spanien unter dem Beckham-Regime 60.000 € (24 %). Im Vergleich dazu würde die ordentliche IRPF-Besteuerung in Madrid zu einer Steuerlast von ca. 103.000 € führen.
- Ausländische Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne aus außerhalb Spaniens belegenem Vermögen) sind grundsätzlich von der spanischen Besteuerung ausgenommen.
Zugangsvoraussetzungen (Art. 93 LIRPF i.V.m. Ley 28/2022)
1. Keine steuerliche Ansässigkeit in Spanien in den 5 vorherigen Steuerjahren
Die wichtigste Voraussetzung: Der Antragsteller darf in den fünf Steuerjahren unmittelbar vor dem Jahr des Zuzugs kein steuerlicher Ansässiger in Spanien gewesen sein. Für einen Zuzug in 2026 darf also keine steuerliche Ansässigkeit in 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 vorgelegen haben.
2. Zuzugsgrund (Art. 93 LIRPF)
Das Regime erfordert einen spezifischen Zuzugsgrund:
| Modalität | Beschreibung |
|---|---|
| Arbeitsvertrag mit spanischem Unternehmen | Klassischer Fall für Arbeitnehmer |
| Entsendung durch ausländisches Konzernunternehmen | Multinationaler Konzern sendet Mitarbeiter nach Spanien |
| Erwerb der Geschäftsführerposition | Beteiligung < 25 % des Kapitals |
| Unternehmerische Tätigkeit (seit Ley 28/2022) | Tätigkeit gemäß Art. 70 Ley 14/2013 |
| Hochqualifizierter Freiberufler / F&E-Tätigkeit | Dienstleistungen für Start-ups oder Forschungstätigkeiten |
3. Steuerliche Ansässigkeit in Spanien während der Regimejahre
Der Antragsteller muss während aller Anwendungsjahre des Regimes steuerlich in Spanien ansässig bleiben.
Steuersätze und Wirkung
| Einkommensbereich (spanische Quelle) | Beckham-Regime | Ordentliches IRPF Madrid |
|---|---|---|
| Bis 600.000 € | 24 % | 19 %–47 % (progressiv) |
| Über 600.000 € | 47 % | 47 % |
Ausländische Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Nicht-Spanien-Quellen) sind von der spanischen IRNR-Besteuerung grundsätzlich ausgenommen — einer der Hauptvorteile für Führungskräfte mit internationalen Anlageportfolios oder Aktienoptionen in ausländischen Unternehmen.
DBA Deutschland-Spanien 2011: Zwingend zu beachten
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012 S. 18; im Folgenden: DBA) regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Spanien für Personen, die nach Spanien ziehen und das Beckham-Regime nutzen.
Wichtige DBA-Aspekte:
- Art. 15 DBA (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit): Spanien besteuert Arbeitseinkünfte für in Spanien ausgeübte Tätigkeiten — das Beckham-Regime ergänzt dies durch den 24 %-Pauschalsatz.
- Art. 10 DBA (Dividenden): Quellensteuern auf Dividenden aus Deutschland können je nach DBA-Regelung mit dem Regime interagieren.
- Art. 17/18 DBA (Renten/Pensionen): Deutsche Renten und Betriebsrenten können auch nach Verlagerung der Ansässigkeit nach Spanien steuerliche Pflichten in Deutschland auslösen.
- Wegzugsbesteuerung: Bei Wegzug aus Deutschland können latente Gewinne auf Beteiligungen (§ 6 AStG — Außensteuergesetz) zu einer deutschen Steuerlast führen, die vor dem Zuzug nach Spanien zu planen ist.
Eine vollständige DBA-Analyse durch BMC ist für DACH-Steuerpflichtige vor der Nutzung des Beckham-Regimes obligatorisch.
Antragstellung: Modelo 149
Die Wahl des Beckham-Regimes erfolgt durch Einreichung des Modelo 149 bei der AEAT (Agencia Estatal de Administración Tributaria) innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung in die spanische Sozialversicherung oder in das IAE-Register.
Diese Sechsmonatsfrist ist absolut — es gibt keine Verlängerungen und keine Nachreichungsmöglichkeit. Ein verpasster Termin bedeutet den dauerhaften Verlust des Beckham-Regimes für das betreffende Steuerjahr.
Dauer des Regimes
Das Regime gilt für das Ankunftsjahr und die folgenden fünf Steuerjahre — insgesamt sechs Jahre. Nach Ablauf wechselt der Steuerpflichtige zur ordentlichen progressiven IRPF-Besteuerung.
BMC begleitet Steuerpflichtige aus dem DACH-Raum in jeder Phase des Prozesses: von der Diagnose vor dem Zuzug über die Einreichung des Modelo 149 bis zur IRNR-Verwaltung während der Regimejahre. Informieren Sie sich über unseren Beckham-Gesetz-Service.