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Wirtschaftsglossar

FEAC-Steuerregime

Das FEAC-Regime (Fusiones, Escisiones, Aportaciones de activos y Canje de valores) ist das spanische Sondersteuerregime für steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen, geregelt in Art. 76-89 LIS (Körperschaftsteuergesetz). Es ermöglicht Fusionen, Spaltungen, Teilbetriebs-Einbringungen und Anteilstausche ohne sofortige Besteuerung latenter Gewinne, sofern ein wirtschaftlich valider Grund vorliegt.

Steuern

Was ist das FEAC-Regime?

Das FEAC-Regime ist in Kapitel VII des Titels VII LIS (Art. 76 bis 89) geregelt. Sein Ziel: gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen steuerlich neutral zu gestalten, damit die Besteuerung latenter Gewinne kein wirtschaftliches Hindernis für sinnvolle Restrukturierungen darstellt.

Das Prinzip: Steueraufschub, keine Steuerbefreiung. Die stillen Reserven in übertragenen Aktiva oder getauschten Beteiligungen werden nicht sofort besteuert, sondern bis zu einer späteren, nicht begünstigten Transaktion aufgeschoben. Die Buch- und Steuerwerte der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt.

Das FEAC-Regime ist konzeptionell dem deutschen Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ähnlich, unterscheidet sich aber in wichtigen Details: Das UmwStG erlaubt das Wertansatzwahlrecht (Buch-, Zwischen- oder gemeiner Wert); das FEAC-Regime schreibt die Steuerwertfortführung zwingend vor. Das FEAC-Regime verlangt ausdrücklich einen wirtschaftlich validen Grund; das UmwStG nicht als formale Voraussetzung.

Anwendbare Transaktionstypen (Art. 76 LIS)

Dieser Eintrag behandelt die Transaktionen jenseits der Fusion (→ siehe Fusión por absorción für die Fusion):

Vollständige Spaltung (Escisión total): Die spaltende Gesellschaft erlischt und überträgt ihr gesamtes Vermögen en bloc auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften.

Partielle Spaltung (Escisión parcial): Abspaltung eines selbstständigen Teilbetriebs ohne Erlöschen der übertragenden Gesellschaft. Voraussetzung: Die abgespaltenen Aktiva müssen eine eigenständige, selbstständig lebensfähige Wirtschaftseinheit bilden — ein streng geprüftes Merkmal.

Einbringung eines Teilbetriebs (Aportación de rama de actividad): Einbringung eines selbstständigen Teilbetriebs gegen Gesellschafteranteile der aufnehmenden Gesellschaft, ohne Auflösung der einbringenden Gesellschaft.

Anteilstausch (Canje de valores): Erwerb mehrheitsbegründender Anteile an einer Zielgesellschaft gegen Ausgabe eigener Anteile. Entspricht einem Share-for-Share-Tausch.

Gesamtrechtsnachfolge (Cesión global de activo y pasivo): Übertragung des Gesamtvermögens einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft auf ihren Alleingesellschafter.

Wirtschaftlich valider Grund (Art. 89.2 LIS)

Das kritischste Element: Die Transaktion muss aus wirtschaftlich validen Gründen erfolgen, die über bloße Steuerersparnis hinausgehen. Die AEAT prüft intensiv, ob die Umstrukturierung primär steuerlich motiviert ist.

Anerkannte Gründe: Trennung nicht zusammenhängender Geschäftsbereiche für Teilverkauf, Holding-Gründung zur Dividendenzentralisierung, Nachfolgeplanung, Konzernvereinfachung.

Ein unzureichendes Begründungsmemorandum führt zur Nachveranlagung der stillen Reserven im Transaktionszeitpunkt — mit Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen und Sanktionen (50–150 % der Steuerschuld).

AEAT-Meldepflicht (Art. 96 LIS)

Drei Monate ab registerlicher Eintragung: Meldung an die AEAT mit Transaktionsbeschreibung, Steuerwerten der übertragenen Elemente und Begründung des wirtschaftlich validen Grundes. Verspätete Meldung ist sanktionierbar, hindert aber die Regimeanwendung nicht.

Verwandte Einträge: → Fusión por absorción · → Holding empresarial · → Impuesto sobre Sociedades

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