Wirtschaftsglossar
FEAC-Steuerregime
Das FEAC-Regime (Fusiones, Escisiones, Aportaciones de activos y Canje de valores) ist das spanische Sondersteuerregime für steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen, geregelt in Art. 76-89 LIS (Körperschaftsteuergesetz). Es ermöglicht Fusionen, Spaltungen, Teilbetriebs-Einbringungen und Anteilstausche ohne sofortige Besteuerung latenter Gewinne, sofern ein wirtschaftlich valider Grund vorliegt.
SteuernWas ist das FEAC-Regime?
Das FEAC-Regime ist in Kapitel VII des Titels VII LIS (Art. 76 bis 89) geregelt. Sein Ziel: gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen steuerlich neutral zu gestalten, damit die Besteuerung latenter Gewinne kein wirtschaftliches Hindernis für sinnvolle Restrukturierungen darstellt.
Das Prinzip: Steueraufschub, keine Steuerbefreiung. Die stillen Reserven in übertragenen Aktiva oder getauschten Beteiligungen werden nicht sofort besteuert, sondern bis zu einer späteren, nicht begünstigten Transaktion aufgeschoben. Die Buch- und Steuerwerte der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt.
Das FEAC-Regime ist konzeptionell dem deutschen Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ähnlich, unterscheidet sich aber in wichtigen Details: Das UmwStG erlaubt das Wertansatzwahlrecht (Buch-, Zwischen- oder gemeiner Wert); das FEAC-Regime schreibt die Steuerwertfortführung zwingend vor. Das FEAC-Regime verlangt ausdrücklich einen wirtschaftlich validen Grund; das UmwStG nicht als formale Voraussetzung.
Anwendbare Transaktionstypen (Art. 76 LIS)
Dieser Eintrag behandelt die Transaktionen jenseits der Fusion (→ siehe Fusión por absorción für die Fusion):
Vollständige Spaltung (Escisión total): Die spaltende Gesellschaft erlischt und überträgt ihr gesamtes Vermögen en bloc auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften.
Partielle Spaltung (Escisión parcial): Abspaltung eines selbstständigen Teilbetriebs ohne Erlöschen der übertragenden Gesellschaft. Voraussetzung: Die abgespaltenen Aktiva müssen eine eigenständige, selbstständig lebensfähige Wirtschaftseinheit bilden — ein streng geprüftes Merkmal.
Einbringung eines Teilbetriebs (Aportación de rama de actividad): Einbringung eines selbstständigen Teilbetriebs gegen Gesellschafteranteile der aufnehmenden Gesellschaft, ohne Auflösung der einbringenden Gesellschaft.
Anteilstausch (Canje de valores): Erwerb mehrheitsbegründender Anteile an einer Zielgesellschaft gegen Ausgabe eigener Anteile. Entspricht einem Share-for-Share-Tausch.
Gesamtrechtsnachfolge (Cesión global de activo y pasivo): Übertragung des Gesamtvermögens einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft auf ihren Alleingesellschafter.
Wirtschaftlich valider Grund (Art. 89.2 LIS)
Das kritischste Element: Die Transaktion muss aus wirtschaftlich validen Gründen erfolgen, die über bloße Steuerersparnis hinausgehen. Die AEAT prüft intensiv, ob die Umstrukturierung primär steuerlich motiviert ist.
Anerkannte Gründe: Trennung nicht zusammenhängender Geschäftsbereiche für Teilverkauf, Holding-Gründung zur Dividendenzentralisierung, Nachfolgeplanung, Konzernvereinfachung.
Ein unzureichendes Begründungsmemorandum führt zur Nachveranlagung der stillen Reserven im Transaktionszeitpunkt — mit Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen und Sanktionen (50–150 % der Steuerschuld).
AEAT-Meldepflicht (Art. 96 LIS)
Drei Monate ab registerlicher Eintragung: Meldung an die AEAT mit Transaktionsbeschreibung, Steuerwerten der übertragenen Elemente und Begründung des wirtschaftlich validen Grundes. Verspätete Meldung ist sanktionierbar, hindert aber die Regimeanwendung nicht.
Verwandte Einträge: → Fusión por absorción · → Holding empresarial · → Impuesto sobre Sociedades
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