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Wirtschaftsglossar

Freiwillige Steuerberichtigung — Selbstanzeige (Art. 252 LGT)

Die freiwillige Steuerberichtigung nach Art. 252 LGT (Ley General Tributaria) ist das spanische Äquivalent zur deutschen Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie befreit von strafrechtlicher Verantwortung wegen Steuerhinterziehung (Art. 305 CP), wenn der Steuerpflichtige seine steuerliche Situation vollständig und spontan regularisiert, bevor ihm der Beginn von Prüfungsmaßnahmen der AEAT oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird.

Steuern

Was ist die freiwillige Steuerberichtigung nach Art. 252 LGT?

Art. 252 LGT befreit von strafrechtlicher Verantwortung wegen Steuerhinterziehung (Art. 305 Código Penal), wenn:

  1. Die steuerliche Situation vollständig regularisiert wird — alle betroffenen Steuern und Zeiträume, keine selektive Teilbereinigung.
  2. Die Regularisierung spontan erfolgt — ohne vorherige Verwaltungs- oder Strafmaßnahme.
  3. Die Regularisierung erfolgt, bevor die AEAT den Beginn einer Prüfungsmaßnahme mitteilt oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet.

Vergleich mit der deutschen Selbstanzeige (§ 371 AO)

AspektSpanien Art. 252 LGTDeutschland § 371 AO
StrafbefreiungsvoraussetzungVollständigkeit + SpontaneitätVollständigkeit + Zahlung + kein Sperrgrund
ZusatzzuschlagKeiner (nur Verspätungsaufschlag Art. 27 LGT)5 % Zuschlag bei Beträgen > €25.000
ErlöschenBei Bekanntgabe der Prüfung oder ErmittlungBei Bekanntgabe der Einleitung, Erscheinen des Prüfers
SteuerartenAlle AEAT-verwalteten SteuernAlle Steuerarten
Verjährung4 Jahre steuerlich, 5 Jahre strafrechtlich4 Jahre steuerlich, 10 Jahre strafrechtlich bei Hinterziehung

Kosten der freiwilligen Bereinigung

Verspätungsaufschläge (Art. 27 LGT) — keine Sanktion zusätzlich:

  • 1 % für jeden vollen Monat Verspätung: Monate 1–12 (max. 12 %)
  • 15 % ab dem 13. Monat

Verzugszins: 4,0625 % jährlich (2026).

Im Vergleich: Bei AEAT-Feststellung nach Prüfung fallen Sanktionen von mindestens 50 % der Steuerschuld (leichte Zuwiderhandlung) bis 150 % (sehr schwere) an — zuzüglich Strafrisiko bei Beträgen über €120.000 (Art. 305 CP: Freiheitsstrafe 1–5 Jahre).

Der strafrechtliche Schwellenwert: €120.000

Über €120.000 hinterzogene Steuer pro Steuerart und Jahr liegt eine Straftat nach Art. 305 CP vor. Art. 252 LGT bewirkt auch hier Strafbefreiung — aber nur wenn die Regularisierung vor jeder Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahme erfolgt. Bei über €600.000 steigt die Freiheitsstrafe auf 2–6 Jahre.

Erlöschensgründe

Die Strafbefreiung erlischt ab dem Zeitpunkt, in dem dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird, dass die AEAT eine Prüfungsmaßnahme eingeleitet hat (Inspektion, beschränkte Prüfung, Datennachprüfung) oder die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung eingeleitet hat.

Verwandte Einträge: → Inspección tributaria · → Sanción tributaria · → Cumplimiento fiscal

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