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Asset Deal oder Share Deal: die steuerliche Entscheidung mit den größten Konsequenzen beim Unternehmenskauf in Spanien

Steuervergleich Asset Deal vs Share Deal bei spanischen Unternehmensverkäufen: Körperschaftsteuer, IVA, ITP, Verlustvorträge, Goodwill-Amortisation und SPA-Garantien für Käufer und Verkäufer.

Asset Deal (Kauf von Vermögenswerten)

Vorteile

  • Der Käufer erwirbt eine steuerlich saubere Ausgangslage: Steuerpflichten, Verbindlichkeiten und latente Risiken der Zielgesellschaft gehen nicht automatisch über
  • Kaufpreiszuweisung auf Einzelvermögensgegenstände (Purchase Price Allocation, PPA) ermöglicht Goodwill-Amortisation über 10 Jahre und reduziert zukünftige Körperschaftsteuer (Art. 12.2 LIS)
  • Flexibler Erwerb: nur die rentablen Vermögenswerte werden übernommen, belastende Verträge oder Altlasten bleiben zurück
  • Bei Übertragung einer selbstständigen Wirtschaftseinheit mögliche IVA-Befreiung (Art. 7.1 LIVA), die die Transaktionsabwicklung vereinfacht
  • Der Verkäufer wird vollständig von Unternehmensverbindlichkeiten befreit, ohne die Gesellschaft weiterführen zu müssen

Nachteile

  • Der Verkäufer versteuert den Gewinn als Betriebseinkommen beim IS oder in der allgemeinen Einkommensteuerbasis (bis zu 47 % IRPF); keine Art. 21 LIS-Befreiung anwendbar
  • Alle Drittverträge, Lizenzen und Genehmigungen erfordern ausdrückliche Zustimmung zur Abtretung — kann Transaktionen blockieren oder Schlüsselverträge gefährden
  • Steuerliche Verlustvorträge (BINs) der Zielgesellschaft können nicht auf den Käufer übertragen werden
  • Höherer operativer Aufwand: jeder Vermögenswert muss individuell mit seinen Lasten und Registereintragungen übertragen werden
  • ITP (Grunderwerbsteuer) auf Immobilien und andere steuerlich relevante Einzelvermögensgegenstände; AJD wenn notarielle Beurkundung erforderlich

Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen)

Vorteile

  • Verkäufer als Gesellschaft mit ≥5 % Beteiligung ≥1 Jahr kann die 95 %-Befreiung des Art. 21 LIS nutzen: effektiver IS-Satz auf den Veräußerungsgewinn 1,25 %
  • Alle Verträge, Lizenzen, Arbeitsverhältnisse und Genehmigungen verbleiben in der Zielgesellschaft ohne Abtretungserfordernis
  • Steuerliche Verlustvorträge (BINs) der Zielgesellschaft bleiben erhalten — unterliegen jedoch dem Art. 26.4 LIS Anti-Missbrauch
  • Anteilsübertragung grundsätzlich von ITP und IVA befreit (Art. 314 TRLMV)
  • Operativ einfacher: eine Übertragungsurkunde für die Anteile, keine Neumeldung von Einzelvermögenswerten

Nachteile

  • Der Käufer übernimmt alle steuerlichen, arbeitsrechtlichen und handelsrechtlichen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft, einschließlich nicht aufgedeckter latenter Risiken
  • Keine PPA möglich; impliziter Goodwill im Kaufpreis ist nicht abschreibbar — kein steuerlicher Schutzeffekt (Tax Shield) für den Käufer
  • Der Kaufpreis der Anteile ist beim IS des Käufers erst bei späterer Veräußerung abzugsfähig
  • Erfordert umfangreiche steuerliche Due Diligence und belastbare SPA-Garantien (Tax Warranties und Tax Indemnity)
  • Art. 314.2 TRLMV belastet mit ITP wenn das tatsächliche Ziel die Kontrolle über eine Immobiliengesellschaft ist (>50 % Immobilienvermögen nicht Betriebsvermögen)

Unser Fazit

Die Daumenregel: Der Asset Deal begünstigt den Käufer (steuerliche Sauberkeit, Tax Shield über Goodwill-Amortisation). Der Share Deal begünstigt den Verkäufer, der als Gesellschaft die Art. 21 LIS-Befreiung nutzt, oder wenn nicht abtretbare Verträge und Lizenzen übertragen werden müssen. Bei Transaktionen zwischen natürlichen Personen oder wenn der Verkäufer keine Beteiligungsbefreiung nutzen kann, verringert sich der Unterschied und eine Einzelfallanalyse ist unerlässlich. Die optimale Entscheidung hängt ab von: Steuerprofil des Verkäufers, Qualität der Bilanz, Existenz und Qualität von BINs sowie dem Grad der Abhängigkeit von nicht abtretbaren Verträgen.

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist eine der folgenreichsten steuerlichen Entscheidungen bei einer Unternehmenstransaktion in Spanien. Die Interessen von Käufer und Verkäufer zeigen typischerweise in entgegengesetzte Richtungen: Der Käufer bevorzugt den Asset Deal (Sauberkeit, Goodwill-Abschreibung), der Verkäufer als Gesellschaft bevorzugt den Share Deal (Art. 21 LIS-Befreiung). Das Transaktionsergebnis hängt von der Verhandlungsmacht und der steuerlichen Analyse beider Seiten ab.

Für einen deutschen Unternehmens- oder Investorkäufer in Spanien ist wichtig: Das spanische Art. 21 LIS und das deutsche § 8b KStG haben strukturelle Ähnlichkeiten (beide befreien 95 % der Beteiligungsgewinne), aber verschiedene Anwendungsvoraussetzungen — insbesondere die spanische Anforderung einer analogen Mindestbesteuerung der Tochtergesellschaft von 10 %. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist die Koordination beider Rechtssysteme und des DBA Deutschland-Spanien erforderlich.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Beim Asset Deal kauft der Käufer die Vermögensgegenstände — und übernimmt keine latenten steuerlichen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft. Der Verkäufer versteuert den Gewinn auf Gesellschaftsebene (IS 25 %) oder privat (IRPF). Beim Share Deal kauft der Käufer die Gesellschaftsanteile — mit allen latenten Steuerrisiken der Gesellschaft. Der Verkäufer als Gesellschaft kann die 95 %-Befreiung des Art. 21 LIS nutzen (1,25 % effektiver IS-Satz).
Wenn der Verkäufer eine Gesellschaft mit ≥5 % Beteiligung ist, die mindestens 1 Jahr gehalten wurde, und die Zielgesellschaft einer IS-analogen Steuer ≥10 % unterlag: Art. 21 LIS befreit 95 % des Veräußerungsgewinns. Die verbleibenden 5 % unterliegen dem IS-Satz von 25 %. Effektiver IS-Satz: 5 % × 25 % = 1,25 %. Bei natürlichen Personen gilt Art. 21 LIS nicht — der Gewinn unterliegt dem IRPF-Sparertarif (19–28 %).
Die PPA ist die Zuweisung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Forderungen, Vorräte, immaterielle Güter, Goodwill). Die Relevanz: Der auf den Goodwill (Firmenwert) entfallende Betrag kann beim Käufer nach Art. 12.2 LIS über 10 Jahre steuerlich abgeschrieben werden — ein jährlicher Tax Shield, der den Barwert der Körperschaftsteuerersparnis des Käufers erhöht. Beim Share Deal gibt es keine PPA-Möglichkeit: Der Kaufpreis der Anteile wird erst bei deren späterer Veräußerung wirksam.
Beim Asset Deal: Nein. Die BINs verbleiben in der Zielgesellschaft, die der Käufer nicht erwirbt. Beim Share Deal: Die BINs bleiben in der Zielgesellschaft erhalten — aber Art. 26.4 LIS begrenzt ihre Nutzung, wenn ein qualifizierter Anteilserwerb stattgefunden hat und der Käufer die Gesellschaft 'reaktiviert'. Die AEAT prüft kritisch, ob BINs der Zielgesellschaft durch den Share Deal strategisch genutzt werden sollen (Anti-Missbrauchsklausel).
Asset Deal: Bei Übertragung einer selbstständigen Wirtschaftseinheit kann die IVA-Befreiung des Art. 7.1 LIVA anwendbar sein. Auf Immobilien: IVA oder ITP je nach Erstübertragung/Zweitübertragung. AJD wenn notarielle Beurkundung. Share Deal: Grundsätzlich befreit von ITP und IVA nach Art. 314 TRLMV. Ausnahme: Art. 314.2 TRLMV belastet mit ITP, wenn der tatsächliche Zweck die Kontrolle über eine Immobiliengesellschaft mit mehr als 50 % nicht betrieblich genutztem Immobilienbesitz ist.

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