Die spanische Körperschaftsteuer — Impuesto sobre Sociedades (IS) — ist die zentrale Steuer für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Spanien. Sie wird auf den steuerpflichtigen Jahresgewinn erhoben und durch das Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS, Ley 27/2014) sowie zahlreiche spätere Reformen geregelt.
Steuersätze 2026
Allgemeiner Satz: 25 %
Der allgemeine IS-Satz beträgt 25 % auf die positive Steuerbemessungsgrundlage (Base Imponible). Er gilt für Kapitalgesellschaften (Sociedad Limitada, Sociedad Anónima), Genossenschaften und andere juristische Personen, soweit kein Sondersatz greift.
KMU-Satz: 23 %
Unternehmen, deren Nettoumsatz im unmittelbaren Vorjahr unter 1 Million Euro lag, unterliegen einem reduzierten Satz von 23 %. Entscheidend ist allein der Umsatz des Vorjahres — nicht der des aktuellen Jahres.
Gründerrabatt: 15 % für neue Gesellschaften
Neu gegründete Unternehmen (Empresas de Nueva Creación) zahlen in den ersten zwei Steuerjahren mit positiver Steuerbasis einen begünstigten Satz von 15 %. Voraussetzungen:
- Erstmalige Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Die Gesellschaft darf keine Fortsetzung einer bereits bestehenden Tätigkeit sein (keine Umstrukturierung oder Übertragung)
- Kein Teil einer Unternehmensgruppe
Praktische Bedeutung: Bei einem Jahresgewinn von 100.000 € in den ersten zwei Jahren spart eine neue SL gegenüber dem allgemeinen Satz 10.000 € Steuern jährlich.
Sondersätze
| Art | Satz |
|---|---|
| Neu gegründete Unternehmen (erste 2 positive Jahre) | 15 % |
| KMU (Umsatz < 1 Mio. €) | 23 % |
| Allgemeiner Satz | 25 % |
| Kreditinstitute und Erdölförderer | 30 % |
| Investmentfonds (SOCIMI, SII) | 0–1 % |
| Gemeinnützige Stiftungen nach Ley 49/2002 | 10 % |
Verlustvorträge (Bases Imponibles Negativas — BINs)
Kein zeitliches Limit
Spanien erlaubt die zeitlich unbegrenzte Vortragsmöglichkeit von Verlusten (Bases Imponibles Negativas, BINs). Ein im Jahr 2015 entstandener Verlust kann noch im Jahr 2030 oder später verrechnet werden, soweit er nicht bereits aufgebraucht wurde.
70-%-Deckelung bei höheren Ergebnissen
Unternehmen mit einer positiven Steuerbasis über 1 Million Euro können BINs nur bis zu 70 % der positiven Steuerbasis des jeweiligen Jahres verrechnen. Die restlichen 30 % unterliegen unabhängig vom Verlustbestand der Steuerpflicht.
Beispiel: Positiver Gewinn 2026 = 2.000.000 €, BINs aus Vorjahren = 1.800.000 €
- Maximal anwendbare BINs: 70 % × 2.000.000 € = 1.400.000 €
- Verbleibende steuerpflichtige Basis: 600.000 €
- Steuer (25 %): 150.000 €
Wertminderungsgrenze und Mindeststeuer
Unabhängig von der BIN-Verrechnung gilt: Unternehmen mit mehr als 20 Millionen Euro Umsatz müssen immer mindestens 15 % der positiven Bemessungsgrundlage vor BIN-Verrechnung abführen (Mindeststeuer IS nach Ley 15/2022).
Pillar Two: Globale Mindestbesteuerung ab 2025
Rechtliche Grundlage
Mit Ley 7/2024 vom 20. Dezember 2024 hat Spanien die EU-Richtlinie 2022/2523 (Pillar Two, GloBE-Regelwerk) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2025.
Betroffene Unternehmen
Die Pillar-Two-Mindeststeuer gilt für:
- Multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre
- Große inländische Gruppen mit demselben Umsatzschwellenwert, wenn alle Tochtergesellschaften in Spanien ansässig sind
Funktionsweise
Liegt die effektive Steuerbelastung (Effective Tax Rate, ETR) in einem Land unter 15 %, erhebt Spanien eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax) auf die Differenz:
- Ergänzungssteuer = (15 % − tatsächliche ETR) × angepasste Steuerbasis in diesem Land
Die Berechnung erfolgt nach GloBE-Regeln auf Basis des konsolidierten Jahresabschlusses.
Praktische Bedeutung für spanische Gruppen
Spanien hat als Mindeststeuer-Land (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) die Ergänzungssteuer zunächst im Inland erhoben — das bedeutet, dass die Steuer in Spanien verbleibt und nicht von einer anderen Jurisdiktion abgeschöpft werden kann.
Für Unternehmen unterhalb der 750-Millionen-Euro-Grenze hat Pillar Two keine direkte Wirkung.
Steuerliche Abzüge und Förderinstrumente
Neben den Steuersätzen bietet das spanische IS-System zahlreiche Abzüge:
| Abzug | Satz | Basis |
|---|---|---|
| Forschung und Entwicklung (F+E) | 25–42 % | Qualifizierte F+E-Aufwendungen |
| Technologische Innovation | 12 % | Qualifizierte Aufwendungen |
| Internationale Doppelbesteuerung | Anrechnung | Im Ausland gezahlte Steuern |
| Steuergutschrift für Filmproduktionen | 20–30 % | Qualifizierte Produktionskosten |
| Dividendenbefreiung (Beteiligung ≥ 5 %) | 95 % befreit | Dividenden und Veräußerungsgewinne |
Formular und Fristen
| Formular | Inhalt | Frist |
|---|---|---|
| Modelo 200 | Jahreserklärung IS | 25 Tage nach 6 Monaten nach Geschäftsjahresende |
| Modelo 202 | Vorauszahlungen (3 Raten) | April, Oktober, Dezember |
| Modelo 220 | Konsolidierte Gruppe | 25 Tage nach 6 Monaten |
Bei einem Geschäftsjahr das am 31. Dezember endet, ist das Modelo 200 spätestens am 25. Juli des Folgejahres einzureichen.
Hinweis für DACH-Investoren in Spanien
Für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die eine spanische Tochtergesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft halten, sind folgende Punkte relevant:
- Dividendenbesteuerung: Gemäß Art. 10 des DBA Deutschland-Spanien 2011 (BGBl. II 2012 S. 18) sind Dividenden aus spanischen Gesellschaften an deutsche Muttergesellschaften mit mindestens 10 % Beteiligung mit 5 % Quellensteuer begrenzt (0 % bei Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
- Veräußerungsgewinne: Gewinne aus dem Verkauf spanischer Anteile werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers besteuert (Art. 13 DBA)
- Betriebsstättenbesteuerung: Spanische Betriebsstätten deutscher Gesellschaften unterliegen der spanischen IS auf ihren zurechenbaren Gewinn
BMC berät Unternehmen — von der spanischen Start-up-SL bis zur Tochtergesellschaft europäischer Konzerne — bei der Körperschaftsteuerplanung, der Nutzung von Steueranreizen und der Erfüllung der Pillar-Two-Verpflichtungen.