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Steuerrecht Artikel

Körperschaftsteuer in Spanien 2026: Praktischer Leitfaden

Thema: körperschaftsteuer in spanien 2026

Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) in Spanien 2026: allgemeiner Satz 25 %, KMU-Satz 23 %, Gründerrabatt 15 %, unbegrenzte Verlustvorträge, Pillar Two ab 750 Mio. € Umsatz.

5 Min. Lesezeit

Die spanische Körperschaftsteuer — Impuesto sobre Sociedades (IS) — ist die zentrale Steuer für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Spanien. Sie wird auf den steuerpflichtigen Jahresgewinn erhoben und durch das Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS, Ley 27/2014) sowie zahlreiche spätere Reformen geregelt.

Steuersätze 2026

Allgemeiner Satz: 25 %

Der allgemeine IS-Satz beträgt 25 % auf die positive Steuerbemessungsgrundlage (Base Imponible). Er gilt für Kapitalgesellschaften (Sociedad Limitada, Sociedad Anónima), Genossenschaften und andere juristische Personen, soweit kein Sondersatz greift.

KMU-Satz: 23 %

Unternehmen, deren Nettoumsatz im unmittelbaren Vorjahr unter 1 Million Euro lag, unterliegen einem reduzierten Satz von 23 %. Entscheidend ist allein der Umsatz des Vorjahres — nicht der des aktuellen Jahres.

Gründerrabatt: 15 % für neue Gesellschaften

Neu gegründete Unternehmen (Empresas de Nueva Creación) zahlen in den ersten zwei Steuerjahren mit positiver Steuerbasis einen begünstigten Satz von 15 %. Voraussetzungen:

  • Erstmalige Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  • Die Gesellschaft darf keine Fortsetzung einer bereits bestehenden Tätigkeit sein (keine Umstrukturierung oder Übertragung)
  • Kein Teil einer Unternehmensgruppe

Praktische Bedeutung: Bei einem Jahresgewinn von 100.000 € in den ersten zwei Jahren spart eine neue SL gegenüber dem allgemeinen Satz 10.000 € Steuern jährlich.

Sondersätze

ArtSatz
Neu gegründete Unternehmen (erste 2 positive Jahre)15 %
KMU (Umsatz < 1 Mio. €)23 %
Allgemeiner Satz25 %
Kreditinstitute und Erdölförderer30 %
Investmentfonds (SOCIMI, SII)0–1 %
Gemeinnützige Stiftungen nach Ley 49/200210 %

Verlustvorträge (Bases Imponibles Negativas — BINs)

Kein zeitliches Limit

Spanien erlaubt die zeitlich unbegrenzte Vortragsmöglichkeit von Verlusten (Bases Imponibles Negativas, BINs). Ein im Jahr 2015 entstandener Verlust kann noch im Jahr 2030 oder später verrechnet werden, soweit er nicht bereits aufgebraucht wurde.

70-%-Deckelung bei höheren Ergebnissen

Unternehmen mit einer positiven Steuerbasis über 1 Million Euro können BINs nur bis zu 70 % der positiven Steuerbasis des jeweiligen Jahres verrechnen. Die restlichen 30 % unterliegen unabhängig vom Verlustbestand der Steuerpflicht.

Beispiel: Positiver Gewinn 2026 = 2.000.000 €, BINs aus Vorjahren = 1.800.000 €

  • Maximal anwendbare BINs: 70 % × 2.000.000 € = 1.400.000 €
  • Verbleibende steuerpflichtige Basis: 600.000 €
  • Steuer (25 %): 150.000 €

Wertminderungsgrenze und Mindeststeuer

Unabhängig von der BIN-Verrechnung gilt: Unternehmen mit mehr als 20 Millionen Euro Umsatz müssen immer mindestens 15 % der positiven Bemessungsgrundlage vor BIN-Verrechnung abführen (Mindeststeuer IS nach Ley 15/2022).

Pillar Two: Globale Mindestbesteuerung ab 2025

Rechtliche Grundlage

Mit Ley 7/2024 vom 20. Dezember 2024 hat Spanien die EU-Richtlinie 2022/2523 (Pillar Two, GloBE-Regelwerk) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2025.

Betroffene Unternehmen

Die Pillar-Two-Mindeststeuer gilt für:

  • Multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre
  • Große inländische Gruppen mit demselben Umsatzschwellenwert, wenn alle Tochtergesellschaften in Spanien ansässig sind

Funktionsweise

Liegt die effektive Steuerbelastung (Effective Tax Rate, ETR) in einem Land unter 15 %, erhebt Spanien eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax) auf die Differenz:

  • Ergänzungssteuer = (15 % − tatsächliche ETR) × angepasste Steuerbasis in diesem Land

Die Berechnung erfolgt nach GloBE-Regeln auf Basis des konsolidierten Jahresabschlusses.

Praktische Bedeutung für spanische Gruppen

Spanien hat als Mindeststeuer-Land (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) die Ergänzungssteuer zunächst im Inland erhoben — das bedeutet, dass die Steuer in Spanien verbleibt und nicht von einer anderen Jurisdiktion abgeschöpft werden kann.

Für Unternehmen unterhalb der 750-Millionen-Euro-Grenze hat Pillar Two keine direkte Wirkung.

Steuerliche Abzüge und Förderinstrumente

Neben den Steuersätzen bietet das spanische IS-System zahlreiche Abzüge:

AbzugSatzBasis
Forschung und Entwicklung (F+E)25–42 %Qualifizierte F+E-Aufwendungen
Technologische Innovation12 %Qualifizierte Aufwendungen
Internationale DoppelbesteuerungAnrechnungIm Ausland gezahlte Steuern
Steuergutschrift für Filmproduktionen20–30 %Qualifizierte Produktionskosten
Dividendenbefreiung (Beteiligung ≥ 5 %)95 % befreitDividenden und Veräußerungsgewinne

Formular und Fristen

FormularInhaltFrist
Modelo 200Jahreserklärung IS25 Tage nach 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
Modelo 202Vorauszahlungen (3 Raten)April, Oktober, Dezember
Modelo 220Konsolidierte Gruppe25 Tage nach 6 Monaten

Bei einem Geschäftsjahr das am 31. Dezember endet, ist das Modelo 200 spätestens am 25. Juli des Folgejahres einzureichen.

Hinweis für DACH-Investoren in Spanien

Für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die eine spanische Tochtergesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft halten, sind folgende Punkte relevant:

  • Dividendenbesteuerung: Gemäß Art. 10 des DBA Deutschland-Spanien 2011 (BGBl. II 2012 S. 18) sind Dividenden aus spanischen Gesellschaften an deutsche Muttergesellschaften mit mindestens 10 % Beteiligung mit 5 % Quellensteuer begrenzt (0 % bei Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
  • Veräußerungsgewinne: Gewinne aus dem Verkauf spanischer Anteile werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers besteuert (Art. 13 DBA)
  • Betriebsstättenbesteuerung: Spanische Betriebsstätten deutscher Gesellschaften unterliegen der spanischen IS auf ihren zurechenbaren Gewinn

BMC berät Unternehmen — von der spanischen Start-up-SL bis zur Tochtergesellschaft europäischer Konzerne — bei der Körperschaftsteuerplanung, der Nutzung von Steueranreizen und der Erfüllung der Pillar-Two-Verpflichtungen.

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