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Steuerrecht Artikel

Formular 721: Aktualisierter Leitfaden zur Krypto-Erklärung

Thema: formular 721

Formular 721 – Leitfaden: Informationserklärung über im Ausland gehaltene Krypto-Assets über 50.000 €, Erlass HFP/887/2023, Einreichungsfrist im Januar und Mindestbußgeld von 10.000 € pro nicht deklariertem Posten.

4 Min. Lesezeit

Formular 721 ist die Informationserklärung über Kryptowährungen und sonstige Krypto-Assets, die außerhalb Spaniens gehalten werden, genehmigt durch den Erlass HFP/887/2023. Es trat für das Steuerjahr 2023 in Kraft – mit erstmaliger Einreichung im Januar 2024 – und stellt eine neue formelle Pflicht für in Spanien ansässige natürliche Personen und Unternehmen dar, die digitale Vermögenswerte in ausländischer Verwahrung haben. Seine Struktur spiegelt die des Formulars 720 (die Auslandsvermögenserklärung) wider, weist jedoch mehrere wichtige Unterschiede auf.

Regulatorischer Hintergrund: Ursprung und Mechanismus

Die Erklärungspflicht für im Ausland gehaltene Krypto-Assets ergibt sich aus der Änderung des Allgemeinen Steuergesetzes 58/2003 durch das Gesetz 11/2021 über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Dieses Gesetz begründete zwei Krypto-Informationspflichten: eine für in Spanien durchgeführte Transaktionen (Formular 172, eingereicht von spanischen Börsen) und eine für im Ausland gehaltene Vermögenswerte (Formular 721, eingereicht vom Steuerpflichtigen selbst).

Formular 721 gilt, wenn der kombinierte Wert der in ausländischer Verwahrung befindlichen Krypto-Assets am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Sobald die erste Schwelle überschritten wurde, besteht die Pflicht in den Folgejahren fort, auch wenn das Guthaben unter diesen Wert fällt, sofern es zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 50.000 € überstieg.

Welche Krypto-Assets erklärt werden müssen

Die Regulierung definiert „Krypto-Asset” weit: jede digitale Darstellung von Wert oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. In der Praxis erfasst dies:

  • Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Solana usw.)
  • Utility-Tokens und Governance-Token
  • Stablecoins (USDT, USDC, DAI und Äquivalente), die bei ausländischen Börsen oder Wallets gehalten werden
  • NFTs mit erheblichem wirtschaftlichem Wert
  • Security-Tokens, die Anteile an realen Vermögenswerten darstellen

Bei spanischen Börsen oder Wallets gehaltene Assets unterliegen nicht dem Formular 721, da spanische Dienstleister bereits eigene Meldepflichten gegenüber der AEAT über die Formulare 172 und 173 haben.

In der Erklärung erforderliche Informationen

Für jeden erklärten Krypto-Asset verlangt Formular 721 die Angabe: Name und Art des Assets, Verwahrungsentität oder -person (ausländische Börse oder Drittanbieter-Wallet), Anzahl der gehaltenen Einheiten und der Euro-denominierte Saldo zum 31. Dezember.

Die erste Einreichung für das Steuerjahr 2023 – fällig bis zum 31. Januar 2024 – erzeugte weniger Erklärungen als von der Steuerbehörde erwartet, was signalisiert, dass die Durchsetzungsprüfung in 2024 und 2025 erheblich zunehmen wird. Dieser Druck wird durch den automatischen Austausch von Steuerinformationen zwischen europäischen Verwaltungen unter DAC8, das 2026 in Kraft tritt, weiter verstärkt.

Das Strafregime: Keine Amnestie, keine Verhältnismäßigkeitsprobleme

Im Gegensatz zu Formular 720, dessen Strafregime vom Europäischen Gerichtshof 2022 teilweise als unverhältnismäßig verworfen wurde, wurde Formular 721 unter Berücksichtigung dieses Urteils konzipiert. Anwendbare Strafen sind:

  • 5.000 € pro Dateneintrag oder Datensatz, der sich auf denselben nicht erklärten oder verspätet eingereichten Krypto-Asset bezieht, mit einem Mindestbetrag von 10.000 € pro Erklärung
  • 500 € pro Dateneintrag für freiwillige verspätete Einreichung ohne vorherige AEAT-Anfrage, mit einem Mindestbetrag von 1.500 €

Wichtig: Die Nichteinreichung des Formulars 721 löst nicht automatisch eine Zurechnung von nicht gerechtfertigtem Einkommen in der IRPF oder der Körperschaftsteuer aus, wie dies nach den härteren Formular-720-Regeln der Fall war.

Interaktion mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Formular 721 ist eine Informationserklärung, keine Steuerveranlagung: Die Einreichung erzeugt für sich allein keine Zahlungspflicht. Ihr Inhalt bildet jedoch die Grundlage für AEAT-Kontrollen, ob Gewinne und Verluste aus Krypto-Assets korrekt in den materiellen Steuererklärungen ausgewiesen wurden.

Für natürliche Personen werden Krypto-Asset-Veräußerungen als Kapitalgewinne oder -verluste innerhalb der IRPF-Sparbasis besteuert, zu Sätzen von 19 %–28 % je nach Gewinnhöhe. Für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, fließen diese Transaktionen in die allgemeine Bemessungsgrundlage ein. Der Tausch zwischen verschiedenen Krypto-Assets – z. B. Bitcoin gegen Ether – stellt in Spanien einen Steuertatbestand dar und muss erklärt werden.

Was zu tun ist, wenn man Krypto-Assets im Ausland hält

Der erste Schritt ist eine umfassende Inventarisierung aller digitalen Vermögenswerte und ihrer Verwahrer, mit Unterscheidung zwischen außerspanischen Börsen, Selbstverwahrungs-Wallets auf ausländischen Servern und DeFi-Protokollen mit nicht-spanischem Rechtssitz. Anschließend ist zu prüfen, ob die 50.000 €-Schwelle zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr oder spezifisch am 31. Dezember überschritten wurde.

Wenn eine Erklärungspflicht besteht, sind Kontoauszüge oder Transaktionshistorien von den relevanten ausländischen Plattformen zu sammeln. Für in Selbstverwahrung gehaltene Assets erfordert die Bewertung den Zugang zu öffentlich verfügbaren Preisquellen und die Dokumentation der Methodik auf eine Weise, die einer möglichen Steuerprüfung standhält.

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