Selbstständige (Autónomos) sind in Spanien die am stärksten von Überschuldung betroffene Gruppe. Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens vermischt sich mit der persönlichen Haftung des Unternehmers: Schulden bei der Sozialversicherung (TGSS), beim Finanzamt (AEAT), bei Lieferanten und häufig persönlich garantierte Bankdarlehen – all das trifft eine einzelne Person.
Die spanische Restschuldbefreiung, geregelt im Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC) nach der Reform durch Ley 16/2022, bietet Selbstständigen einen echten Ausweg. Der Leitfaden erläutert die Besonderheiten, die Grenzen und die optimale Strategie.
Besonderheiten für Selbstständige
Selbstständige stehen vor einer doppelten Herausforderung: Sie sind sowohl natürliche Personen als auch Unternehmer. Dadurch unterliegen sie besonderen Regelungen bei der Restschuldbefreiung.
Verfahren: PAED oder Folgekonkurs
Für Selbstständige stehen zwei Wege offen:
PAED (Procedimiento Especial para Deudas): Geeignet, wenn die Gesamtschulden 10 Millionen Euro nicht übersteigen und ein Einigungsversuch mit Gläubigern möglich ist. Zuerst wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt; scheitert diese, kann direkt die Restschuldbefreiung im Wege des vereinfachten Verfahrens beantragt werden.
Konkursverfahren mit anschließender EPI: Bei komplexeren Fällen mit höheren Schulden oder streitigen Forderungen. Das Konkursverfahren ermöglicht die geordnete Abwicklung des Unternehmens und mündet in die Exoneration des Passivums.
Behandlung der Sozialversicherungsschulden (TGSS)
Rückstände bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) sind bei Selbstständigen häufig beträchtlich. Die rechtliche Behandlung ist differenziert:
Grenze von 10.000 € je Gläubiger
Gemäß Art. 491 TRLC sind öffentliche Schulden bis zu einem Betrag von 10.000 € je öffentlichem Gläubiger von der Exoneration erfasst. Für die TGSS bedeutet dies: Der Hauptbetrag bis 10.000 € kann erlassen werden.
Vollständige Exoneration von Zuschlägen und Verzugszinsen
Der Gerichtshof hat in der Rechtsprechung STS 260/2026 klargestellt, dass Rückstände (recargos), Zuschläge und Verzugszinsen auf Sozialversicherungsschulden als nachrangige Forderungen (créditos subordinados) zu qualifizieren sind. Nachrangige Forderungen sind in der Exoneration vollständig befreibar – ohne die 10.000-€-Grenze.
Praktisches Beispiel:
- TGSS-Hauptschuld: 18.000 €
- Zuschläge (recargos de mora): 4.500 €
- Verzugszinsen: 1.800 €
- Gesamtschuld TGSS: 24.300 €
Mit Restschuldbefreiung:
- Exoneration Hauptschuld: 10.000 € (Grenze)
- Verbleibende Hauptschuld: 8.000 € (bleibt bestehen)
- Exoneration Zuschläge + Zinsen: 6.300 € (vollständig, da nachrangig)
- Tatsächlich zu begleichende Schuld: 8.000 €
Behandlung der Steuerschulden (AEAT)
Steuerschulden beim Finanzamt folgen derselben Logik:
- Grenze: 10.000 € je Steuerverwaltung (staatliche AEAT, Autonome Gemeinschaft, Kommunalbehörde)
- Zuschläge und Sanktionen: Steuerliche Sanktionen gelten als nachrangige Forderungen und sind vollständig befreibar
- Sanktionen wegen Verletzung von Steuerpflichten: Ebenfalls nachrangig und vollständig exonerierbar
Strategische Analyse vor Antragstellung
Bei Schulden oberhalb der 10.000-€-Grenze je Gläubiger lohnt eine genaue Analyse:
- Aufteilung der Schulden nach Steuerverwaltung (staatlich vs. regional vs. kommunal)
- Trennung von Hauptbetrag und Zuschlägen/Sanktionen
- Prüfung, ob laufende Steuerverfahren (Prüfungen, Inspektionen) anhängig sind
- Bewertung der Erfolgswahrscheinlichkeit eines Rechtsbehelfs gegen festgesetzte Schulden
Arbeitsrechtliche Schulden: Die kritische Ausnahme
Selbstständige mit Arbeitnehmern müssen wissen, dass arbeitsrechtliche Forderungen privilegiert sind und von der Exoneration ausgeschlossen bleiben:
- Ausstehende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer
- Entlassungsentschädigungen (indemnizaciones por despido)
- FOGASA-Forderungen (wenn der staatliche Lohngarantiefonds vorleistete)
Diese Schulden müssen vollständig befriedigt werden – unabhängig vom Ergebnis der Restschuldbefreiung. Sind Arbeitnehmer vorhanden, muss die Liquidation des Unternehmens ordnungsgemäß nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften (Ley del Estatuto de los Trabajadores, ET) abgewickelt werden.
Strategische Entscheidung: Betrieb aufgeben oder fortführen?
Eine der wichtigsten Fragen für Selbstständige ist der Zeitpunkt und die Art der Betriebsaufgabe.
Szenario A: Betrieb bereits eingestellt
Wenn die Tätigkeit bereits aufgegeben wurde, ist der Weg klarer: Das Verfahren betrifft ausschließlich die Vergangenheitsschulden. Der Schuldner kann sofort einen neuen Antrag stellen und nach erfolgreicher Exoneration als Arbeitnehmer oder neuer Selbstständiger neu beginnen.
Szenario B: Betrieb noch aktiv (aber defizitär)
Das Verfahren kann auch eingeleitet werden, während die Tätigkeit noch läuft. Gründe für eine Fortführung während des Verfahrens:
- Laufende Verträge, die Einnahmen generieren
- Möglichkeit eines geordneten Abschlusses statt überstürzter Aufgabe
- Schutz vor Einzelvollstreckungen während des Verfahrens
Die Fortführung erfordert jedoch die Koordination mit dem Insolvenzverwalter.
Szenario C: Betrieb rentabel, nur historische Schulden
Wenn das Unternehmen heute profitabel ist, die historischen Schulden aber untragbar sind, kann im Rahmen des PAED eine Umstrukturierung angestrebt werden, ohne die Tätigkeit aufzugeben. In diesem Fall ist der Zahlungsplan der bevorzugte Weg.
Neustart nach der Restschuldbefreiung
Nach erfolgreicher Exoneration kann der Selbstständige sofort wieder unternehmerisch tätig werden:
- Keine Sperrfrist für die Wiederaufnahme einer Selbstständigkeit
- Neue Schulden sind vollständig von der Exoneration des vorherigen Verfahrens getrennt
- ASNEF/RAI: Die Einträge aus dem alten Verfahren müssen nach der Exoneration gelöscht werden
- Neue Registrierung als Autónomo bei der TGSS ist unmittelbar möglich
Die 5-jährige Überwachungsfrist gemäß Art. 498 TRLC gilt auch für ehemalige Selbstständige. In dieser Zeit kann das Verfahren widerrufen werden, wenn der Schuldner zu Vermögen kommt und die Bedingungen der Exoneration nicht erfüllt.
Hinweis für deutsche Staatsbürger
Für deutsche Staatsbürger mit Selbstständigkeit in Spanien ist zu beachten, dass die Restschuldbefreiung ein rein spanisches Verfahren ist. Schulden gegenüber deutschen Gläubigern (z. B. deutschen Banken oder dem deutschen Finanzamt) sind grundsätzlich nicht von der spanischen Exoneration erfasst. Die grenzüberschreitende Wirkung von Insolvenzverfahren innerhalb der EU richtet sich nach der EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848).
BMC begleitet selbstständige Unternehmer und Freiberufler mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt bei der Analyse der konkreten Schuldensituation und der Wahl des optimalen Verfahrenswegs.