Die **Richtlinie (EU) 2022/2464** des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die [CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)](/de/glossar/csrd) weitet den Kreis der zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichteten Unternehmen erheblich aus. Im Jahr 2026 erstreckt sich diese Pflicht auf **große Unternehmen**, die bisher nicht den Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung unterlagen.
Umsetzungskalender
| Geschäftsjahr | Bericht in | Verpflichtete Unternehmen |
|---|---|---|
| 2024 | 2025 | Unternehmen von öffentlichem Interesse mit >500 Mitarbeitern (bereits nach NFRD berichtspflichtig) |
| 2025 | 2026 | Große Unternehmen, die 2 von 3 Kriterien erfüllen |
| 2026 | 2027 | Börsennotierte KMU (mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028) |
Kriterien für große Unternehmen (2 von 3)
- Mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.
- Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR.
- Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR.
ESRS (European Sustainability Reporting Standards)
Die Berichte sind gemäß den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, die die Europäische Kommission mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 verabschiedet hat. Die ESRS umfassen:
Übergreifende Standards
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen.
- ESRS 2: Allgemeine Angaben (Corporate Governance, Strategie, Verwaltung von Auswirkungen).
Thematische Standards
- Umwelt: Klimawandel (E1), Umweltverschmutzung (E2), Wasser und Meeresressourcen (E3), Biodiversität (E4), Kreislaufwirtschaft (E5).
- Soziales: eigene Belegschaft (S1), Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (S2), betroffene Gemeinschaften (S3), Verbraucher und Endnutzer (S4).
- Governance: Unternehmensführung (G1).
Doppelte Wesentlichkeit
Die CSRD führt das Konzept der doppelten Wesentlichkeit ein — ein Kernelement des ESG- und Nachhaltigkeitsberichtsrahmens — das Unternehmen verpflichtet, Folgendes zu bewerten:
- Finanzielle Wesentlichkeit: wie Nachhaltigkeitsfaktoren (Klimarisiken, regulatorische Änderungen, gesellschaftlicher Druck) die Finanzlage, die Ergebnisse und die Cashflows des Unternehmens beeinflussen.
- Auswirkungswesentlichkeit: wie die Unternehmenstätigkeit Umwelt und Gesellschaft beeinflusst (Emissionen, Arbeitsbedingungen in der Wertschöpfungskette, Gemeinschaftsauswirkungen).
Das Unternehmen muss über alle Themen berichten, die aus einer der beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft werden.
Elektronisches Format und digitale Kennzeichnung
Der Nachhaltigkeitsbericht ist in den Lagebericht zu integrieren und im XHTML-Format vorzulegen, mit digitaler Kennzeichnung (Tagging) gemäß der ESEF-Taxonomie. Dies ermöglicht die automatisierte Lesbarkeit der Daten durch Investoren, Aufsichtsbehörden und ESG-Ratingagenturen.
Obligatorische Prüfung
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind von einem unabhängigen Dritten im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung (Wirtschaftsprüfer oder anderer akkreditierter Prüfdienstleister) zu prüfen. In der Anfangsphase erfolgt die Prüfung mit einem Niveau der begrenzten Sicherheit (limited assurance), mit der vorgesehenen Entwicklung hin zur hinreichenden Sicherheit (reasonable assurance) in künftigen Geschäftsjahren.
Omnibus-Vorschlag: mögliche Erleichterungen
Im Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den Omnibus-Vorschlag zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Wenn er angenommen wird, könnte er:
- Die Anwendungsschwellen anheben (von 250 auf 1.000 Mitarbeiter für die erste Phase).
- Die Anzahl der Pflichtindikatoren reduzieren.
- Das Inkrafttreten für börsennotierte KMU verschieben.
Bis zur endgültigen Annahme bleiben jedoch die aktuellen CSRD-Pflichten in Kraft.
Auswirkungen auf die Lieferkette
Auch wenn ein Unternehmen nicht direkt berichtspflichtig ist, kann es als Teil der Lieferkette eines CSRD-pflichtigen Unternehmens Informationsanforderungen zu seinen Umwelt-, Sozial- und Governance-Praktiken erhalten. Dies betrifft insbesondere KMU, die als Zulieferer für große Unternehmen tätig sind.
Neue CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Energiesektor, 2026)
Der Energiesektor — Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von Strom, Gas und erneuerbaren Energien — weist im Rahmen der CSRD spezifische Besonderheiten auf. Energieunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen gemäß den Standards ESRS E1 (Klimawandel und Treibhausgasemissionen) und ESRS E2 (Umweltverschmutzung) berichten, die in diesem Sektor von größter Relevanz sind. Die finanzielle Wesentlichkeit von Stranded Assets bei fossilen Brennstoffen und die Auswirkungswesentlichkeit der direkten Emissionen (Scope 1) und indirekten Emissionen (Scope 2 und 3) sind anhand von Klimaszenarien zu bewerten und zu dokumentieren.
Für mehr Kontext zur Lieferketten-Sorgfaltspflicht, die die CSRD ergänzt, empfehlen wir unsere Analyse zur CSDDD und Sorgfaltspflicht.
Empfehlungen
- Anwendbarkeit prüfen: überprüfen, ob das Unternehmen die Größenkriterien für das Geschäftsjahr 2025 erfüllt.
- Analyse der doppelten Wesentlichkeit durchführen: wesentliche ESRS-Themen identifizieren und den Bewertungsprozess dokumentieren.
- Informationssysteme anpassen: sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsdaten (Emissionen, Belegschaft, Wertschöpfungskette) strukturiert erfasst werden.
- Prüfer bestellen: Wirtschaftsprüfer oder unabhängigen Prüfer rechtzeitig beauftragen.
- Omnibus-Vorschlag beobachten: mögliche Schwellenänderungen und Vereinfachungen im Auge behalten.
Bei BMC beraten wir Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Nachhaltigkeits- und ESG-Berichtspflichten. Erfahren Sie mehr über unsere CSRD- und ESG-Berichterstattungsdienstleistungen und unsere Dienstleistungen zum externen Datenschutzbeauftragten (DSB).