Der Hauptwohnsitz ist das Thema, zu dem Insolvenzrechtsanwälte die meisten Fragen erhalten, wenn ein Schuldner die Restschuldbefreiung in Betracht zieht. „Werde ich mein Haus verlieren?” ist sehr häufig die erste Frage. Die Antwort ist differenziert – aber es gibt gute Nachrichten: Die spanische Restschuldbefreiung bietet mehr Optionen, als viele Schuldner glauben.
Der Hauptwohnsitz im Insolvenzverfahren: Sonderregelungen
Das Haus, das den Hauptwohnsitz des Schuldners bildet, ist im Insolvenzverfahren kein gewöhnlicher Vermögensgegenstand. Das spanische Rechtssystem gibt ihm spezifische Schutzregelungen:
- Art. 606 der Zivilprozessordnung (LEC) schützt den Grundhaushalt des Wohnraums (Hausrat) vor Pfändung.
- Das Gesetz 1/2013 zum Schutz hypothekarischer Schuldner verpflichtet bestimmte Kreditinstitute, Schuldenumstrukturierung, Schuldenerlass oder Dación en Pago unter bestimmten Voraussetzungen anzubieten (Código de Buenas Prácticas Bancarias).
- Das TRLC sieht vor, dass der Schuldner dem Hypothekengläubiger eine Fortsetzungsvereinbarung vorschlagen kann, die es ihm ermöglicht, das Haus zu behalten, indem er die Hypothek weiter zahlt, während der Rest seines Vermögens liquidiert wird.
Zwei Wege: Zahlungsplan oder Liquidation
Wenn eine Hypothek auf dem Hauptwohnsitz besteht, eröffnet das Restschuldbefreiungsverfahren zwei unterschiedliche Wege.
Weg 1: Zahlungsplan mit Erhalt des Wohnsitzes
Wenn der Schuldner wirtschaftlich in der Lage ist, die Hypothekenrate weiter zu zahlen (die Monatsrate ist mit seinen aktuellen Einkünften tragbar), kann er der Bank eine Fortsetzungsvereinbarung vorschlagen. In dieser Vereinbarung akzeptiert die Bank, dass die Hypothekenschuld mit ihrer ursprünglichen Struktur fortbesteht – oder mit einer ausgehandelten Änderung – und dass das Haus von der Liquidationsmasse ausgenommen wird.
Voraussetzungen:
- Die Bank muss einverstanden sein (sie ist nicht dazu verpflichtet).
- Der Schuldner muss nachweisen können, dass er genug Einkünfte hat, um die Hypothekenrate plus einen angemessenen Beitrag zum Zahlungsplan für unbesicherte Schulden zu leisten.
- Die Hypothekenschuld muss aktuell sein oder überschaubare Rückstände aufweisen.
Weg 2: Liquidation des Hauses und Löschung der Restschuld
Wenn der Schuldner die Hypothek nicht tragen kann, wird das Haus in die Aktivmasse aufgenommen und veräußert – per öffentlicher Versteigerung oder, zunehmend häufiger, durch direkten Verkauf, der vom Insolvenzverwalter zu einem marktnahen Preis organisiert wird.
Das Entscheidende ist, was nach dem Verkauf passiert: Wenn der erzielte Preis die gesamte Hypothekenschuld nicht deckt (was bei Hypotheken aus den Jahren 2005–2010 wegen des Wertverlustes der Immobilien häufig vorkommt), wird der Unterschied – die Hypothekenrestschuld – über die EPI exoneriert.
Zahlenbeispiel:
- Hypothekenschuld: 180.000 €
- Aktueller Immobilienwert: 120.000 €
- Erzielter Verkaufspreis: 110.000 €
- Restschuld nach Verkauf: 70.000 €
- Ergebnis mit Restschuldbefreiung: Die 70.000 € werden erlassen. Der Schuldner ist vollständig hypothekenschuldenbefreit.
- Ergebnis ohne Restschuldbefreiung: Der Schuldner schuldet der Bank unbegrenzt weiterhin 70.000 €.
Was bei einer laufenden Zwangsversteigerung passiert
Wenn die Bank bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat und eine Versteigerung angesetzt ist, ist die Situation dringend, aber nicht ohne Ausweg. Die Einleitung des PAED oder des Folgekonkurses bewirkt die automatische Aussetzung der Zwangsversteigerung gemäß Art. 542 bis LEC.
Diese Aussetzung schafft Zeit für:
- Einen Versuch einer Einigung mit der Bank im PAED
- Falls der PAED scheitert: Weiterführung des Verfahrens und Verwaltung des geordneten Verkaufs des Hauses durch den Insolvenzverwalter, oft zu günstigeren Konditionen als die Zwangsversteigerung
- In Ausnahmefällen: Erreichung einer Mietoptionsvereinbarung mit der Bank selbst
Scheidung und gemeinschaftliche Hypothekenschuldner
Scheidung ist einer der häufigsten Auslöser für persönliche Überschuldung in Spanien. Die gemeinsame Hypothek, bei zwei Gehältern tragbar, wird unzahlbar, wenn mit denselben geteilten Einkünften zwei Haushalte finanziert werden müssen.
Die Restschuldbefreiung ist streng persönlich. Wenn die Hypothek zwei Schuldner hat und nur einer das Verfahren einleitet, gilt:
Für den Schuldner, der das Verfahren einleitet: Die EPI löscht seine persönliche Haftung für die Hypothekenschuld.
Für den Mitschuldner (Ex-Ehegatte): Die Exoneration des anderen Schuldners löscht die Schuld des Mitschuldners nicht. Die Bank kann vom Ex-Ehegatten die volle Schuld einfordern (Gesamtschuld), einschließlich des Anteils des exonerierten Schuldners.
Wenn beide Ex-Ehegatten einverstanden sind, können sie parallel eigene Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, was beide schützt. Die Koordination zwischen dem Familienrechtsanwalt und dem Insolvenzrechtsanwalt ist in diesen Fällen wesentlich.
Häufige Fragen zum Hauptwohnsitz
Kann ich nach der Liquidation meines Hauses woanders mieten? Ja. Die EPI schränkt die Fähigkeit des Schuldners nicht ein, künftige Mietverträge abzuschließen – auch nicht während der 5-jährigen Überwachungsfrist.
Was ist, wenn das Haus im Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht? Das im Güterstand der Ehegatten befindliche Immobilienvermögen wird im Insolvenzverfahren im dem Schuldner zuzurechnenden Anteil berücksichtigt. Der nicht insolvente Ehegatte hat Rechte auf seinen Anteil. Die Bewältigung dieses Falls ist technisch komplex und erfordert individuelle Analyse.
Kann ich nach der Restschuldbefreiung wieder ein Haus kaufen? Ja, wenn auch nach einer Wiederaufbauphase der Kredithistorie. Nach der EPI und der Überwachungsfrist erlangt der Schuldner die volle Rechtsfähigkeit zurück und kann Hypothekenfinanzierung erhalten, wenn Banken dies für vertretbar halten.
BMC begleitet seine Mandanten mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt und analysiert die konkreten Optionen zum Schutz des Eigenheims im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens.