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Familienzusammenführung in Spanien: die Grundlage des 2-Jahres-Wegs zur spanischen Staatsangehörigkeit für LATAM-Familien und Unternehmensversetzungen

Familienzusammenführung in Spanien: LO 4/2000 und RD 1155/2024, anspruchsberechtigte Familienangehörige, Wohnraumeignungsbericht, Einkommensschwelle (150 % IPREM für 2-Personen-Einheit + 50 % pro weiterem Mitglied). Für LATAM-Familien ist die Zusammenführung die Grundlage des 2-Jahres-Wegs zur spanischen Staatsangehörigkeit.

Warum die Familienzusammenführung unter dem RD 1155/2024 spezialisierte rechtliche Begleitung erfordert — und warum sie über die bloße Erlaubnis hinaus bedeutsam ist

150 % IPREM
Mindesteinkommen (900 €/Monat 2026); +300 €/Monat pro weiterem Familienmitglied (EX-02)
2 Monate
Gesetzliche Bearbeitungsfrist — Verwaltungsschweigen = Ablehnung bei Fristüberschreitung
2 Jahre
Schnellster Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit für ibero-amerikanische LATAM-Familien
RD 1155/2024
Neues Ausländerreglement in Kraft seit dem 20. Mai 2025 — aktualisierte Kategorien und Schwellen
4,8/5 bei Google · 50+ BewertungenSeit 2007 · 19 Jahre Erfahrung5 Büros in Spanien500+ Kunden
Unser Ansatz

Wie BMC die Familienzusammenführung verwaltet

01

Eignungsprüfung — Situation des Zusammenführenden, Regime und Familienangehörige

Wir beurteilen die Erlaubnisart des Zusammenführenden, seine Aufenthaltsdauer und den Verlängerungsstatus und stellen fest, welche Familienangehörigen nach dem allgemeinen Regime des RD 1155/2024 nachzugsberechtigt sind. Wir prüfen zu Beginn, ob stattdessen das EU-Bürger-Familienangehörigenregime anwendbar ist — es ist in jeder Hinsicht günstiger, wenn der Zusammenführende EU-Bürger oder Angehöriger eines EU-Bürgers ist. Wir beraten LATAM-Familien zur Nationalisierungsplanungsdimension.

02

Berechnung der Einkommensschwelle und Verwaltung des Wohnraumeignungsberichts

Wir überprüfen die auf die konkrete Familieneinheit anwendbaren Einkommensschwellen: 150 % des monatlichen IPREM für eine zweiköpfige Einheit (900 €/Monat bei IPREM 2026 = 600 €/Monat), zuzüglich 50 % des IPREM (≈ 300 €/Monat) pro weiterem Mitglied. Wir bereiten den kommunalen Wohnraumeignungsbericht (informe de adecuación de vivienda) vor oder verwalten dessen Beschaffung — das häufigste dokumentarische Hindernis — und koordinieren seine Einholung vor der Antragstellung.

03

Dokumentationspaket — Zusammenführender und Familienangehöriger

Wir stellen die Unterlagen des Zusammenführenden (gültige Aufenthaltserlaubnis, Meldebestätigung, Einkommensnachweise) und die Unterlagen des nachzuziehenden Familienangehörigen (Reisepass, apostilliertes Führungszeugnis, apostillierte Familienstands-Nachweise — Geburtsurkunden, Heiratsurkunde — sowie beglaubigte spanische Übersetzungen) zusammen und überprüfen Apostillen und Übersetzungen anhand der spezifischen Anforderungen der zuständigen Ausländerbehörde.

04

Antragstellung, Nachverfolgung und konsularische Koordination

Wir reichen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde ein und verfolgen den Fall während der zweimonatigen gesetzlichen Bearbeitungsfrist aktiv nach. Wir reagieren innerhalb von 48 Stunden auf alle Nachforderungen. Nach positiver Entscheidung koordinieren wir mit dem Familienangehörigen die Visumbeantragung beim spanischen Konsulat und verwalten den TIE-Antrag nach der Ankunft.

Die Herausforderung

Für lateinamerikanische Familien, die ihr Leben in Spanien aufbauen, ist die Familienzusammenführung der strategische erste Schritt — und der gewährte legale Aufenthalt zählt auf den reduzierten 2-Jahres-Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit und EU-Staatsbürgerschaft für die gesamte Familie an (ZGB Art. 22). Für Unternehmensversetzungsfamilien verwandelt die Zusammenführung eine Arbeitserlaubnis in eine vollständige Familienrelokation. Das Verfahren nach LO 4/2000 und RD 1155/2024 (in Kraft seit dem 20. Mai 2025) erfordert die Einhaltung präziser Einkommensschwellen (150 % des IPREM für eine zweiköpfige Einheit, zuzüglich 50 % pro weiterem Mitglied), den Nachweis angemessenen Wohnraums durch einen kommunalen Eignungsbericht sowie die Erfüllung der Mindestaufenthaltsdauer des Zusammenführenden. Verwaltungsschweigen — wenn die Zweimonatsfrist ohne Entscheidung verstreicht — gilt als Ablehnung, eröffnet einen Rechtsbehelf, verlängert das Verfahren jedoch um Monate. Dokumentenanforderungen unterbrechen den Fristlauf. Eine korrekte Vorbereitung von Anfang an ist der einzige Weg, den Prozess zu steuern.

Unsere Lösung

Wir analysieren die Aufenthaltssituation des Zusammenführenden, prüfen die Erfüllung der Voraussetzungen nach LO 4/2000 und RD 1155/2024 und verwalten das Familienzusammenführungsverfahren von Anfang bis Ende — von der Einkommens- und Wohnraumdokumentation bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den nachgezogenen Familienangehörigen. Für LATAM-Familien und Langzeitansässige integrieren wir die Zusammenführungsstrategie von Anfang an in den Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit.

Die Familienzusammenführung in Spanien ermöglicht legal ansässigen Drittstaatsangehörigen, ihren Ehegatten, ihre Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Eltern oder Großeltern nach Spanien zu holen — auf Grundlage des Organgesetzes 4/2000 und des Real Decreto 1155/2024 (neues Ausländerreglement, in Kraft seit dem 20. Mai 2025). Die Einkommensschwelle beträgt 150 % des monatlichen IPREM für eine zweiköpfige Einheit (900 €/Monat bei IPREM 2026 = 600 €/Monat), zuzüglich 50 % des IPREM pro weiterem Familienangehörigen (≈ 300 €/Monat). Angemessener Wohnraum muss durch einen kommunalen Wohnraumeignungsbericht nachgewiesen werden. Für LATAM-Familien zählt der Aufenthalt durch Familienzusammenführung auf den ibero-amerikanischen 2-Jahres-Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit (ZGB Art. 22) an — was das Zusammenführungsdossier zur Grundlage des Wegs der gesamten Familie zur EU-Staatsbürgerschaft macht.

Dieser Service ist Teil unserer Praxis für Einwanderung und internationale Mobilität.

Rechtsrahmen — LO 4/2000 und RD 1155/2024

Die Familienzusammenführung in Spanien wird durch das Organgesetz 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Eingliederung sowie durch das Real Decreto 1155/2024 vom 19. November geregelt, das am 20. Mai 2025 in Kraft getreten ist. Das neue Reglement hat wesentliche Änderungen bei den nachzugsberechtigten Familienangehörigen, den Einkommensschwellen und den Wohnraumanforderungen eingeführt.

Nachzugsberechtigte Familienangehörige im allgemeinen Regime

Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner. Volljährig, ohne polygame oder unvereinbare Ehegestaltung; oder faktischer Lebenspartner mit analoger Zuneigungsbeziehung, formell eingetragen oder mit dokumentierter Mindestkohabitation von 12 Monaten oder gemeinsamen Kindern.

Minderjährige oder abhängige Kinder. Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten unter 18 Jahren, oder ältere Kinder mit Behinderung oder Abhängigkeitssituation.

Erstgradige Vorfahren über 65 Jahre. Eltern oder Großeltern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wirtschaftlich abhängig (belegt durch Überweisungen von mindestens 51 % des jährlichen Pro-Kopf-BIP ihres Wohnsitzlandes). Für Vorfahren ist eine Dauer- oder EU-Daueraufenthaltserlaubnis erforderlich.

Einkommens- und Wohnraumanforderungen — die Zahlen nach RD 1155/2024

Einkommensschwelle

Größe der FamilieneinheitErforderliche monatliche Einkünfte (2026, IPREM = 600 €/Monat)
Zusammenführender + 1 Mitglied (2 Personen)150 % IPREM = 900 €/Monat
Zusammenführender + 2 Mitglieder (3 Personen)150 % + 50 % IPREM = 1.200 €/Monat
Zusammenführender + 3 Mitglieder (4 Personen)150 % + 100 % IPREM = 1.500 €/Monat
Jedes weitere Mitglied+ 50 % IPREM ≈ + 300 €/Monat

Wohnraumeignungsbericht

Der Wohnraumeignungsbericht (informe de adecuación de vivienda) ist ein kommunales Zertifikat, das die Mindestbewohnbarkeit für die Anzahl der Bewohner nach dem Nachzug bestätigt. Bearbeitungszeiten variieren von zwei Wochen bis über zwei Monate je nach Gemeinde. Wir beantragen ihn als ersten Schritt jedes Mandats, parallel zur Vorbereitung des übrigen Dossiers.

Allgemeines Regime vs. EU-Bürger-Familienangehörigenregime — welches gilt?

KriteriumAllgemeines Regime (RD 1155/2024)EU-Bürger-Regime (RD 240/2007)
Wann es giltZusammenführender ist außereuropäischer DrittstaatsangehörigerZusammenführender ist EU-/EWR-/Schweizer Bürger oder Familienangehöriger ist EU-Bürger
Einkommensvoraussetzung150 % IPREM + 50 % pro weiterem MitgliedIn den meisten Fällen keine Mindestschwelle
NachzugsberechtigteEhegatte, minderjährige/abhängige Kinder, Vorfahren +65 (Daueraufenthalt erforderlich)Breiter: Ehegatte, dauerhafter Partner, Nachkommen -21 oder abhängig, abhängige Vorfahren (jedes Alters)
Ausgestelltes DokumentAufenthaltserlaubnis durch Familienzusammenführung (TIE)EU-Familienmitgliedskarte

Die LATAM-Dimension — warum die Zusammenführung die strategische Grundlage ist

Für lateinamerikanische Familien ist die Aufenthaltserlaubnis durch Familienzusammenführung die Grundlage des 2-Jahres-Wegs zur spanischen Staatsangehörigkeit für die gesamte Familie. Artikel 22 ZGB verkürzt die Aufenthaltsfrist auf 2 Jahre für Herkunftsstaatsangehörige ibero-amerikanischer Länder:

  1. Der Zusammenführende erreicht den 2-Jahres-Meilenstein für die Staatsangehörigkeit ab dem Datum seiner ersten Aufenthaltserlaubnis.
  2. Der zusammengeführte Ehegatte beginnt nach Erteilung seiner Zusammenführungserlaubnis seine eigene 2-Jahres-Frist — unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit dank der bilateralen Doppelstaatsangehörigkeitsabkommen.
  3. Die gesamte Familie kann realistisch die spanische Staatsangehörigkeit und EU-Staatsbürgerschaft innerhalb von 2 bis 3 Jahren ab der ersten Erlaubnis des Zusammenführenden planen.

Häufigste Ablehnungsgründe

1. Unzureichende Einkommensnachweise. Unregelmäßige Einkünfte, die nicht im Format der Ausländerbehörde dokumentiert sind.

2. Fehlender oder mangelhafter Wohnraumeignungsbericht. Nicht eingeholt, abgelaufen oder deckt nicht die Anzahl der nachzuziehenden Mitglieder ab.

3. Ineligibilität des Zusammenführenden. Abgelaufene Erlaubnis oder Erlaubnistyp ohne Nachzugsrecht.

4. Dokumentationsmängel. Fehlende Apostillen oder keine beglaubigte Übersetzung.

5. Verwaltungsschweigen. Nicht erfüllte Nachforderung unterbricht die Frist und führt zur Ablehnung durch Verwaltungsschweigen.

Illustratives Szenario — Unternehmensversetzung mit LATAM-Staatsangehörigkeitsplanung

Illustratives Szenario — kein realer Mandant, kein garantiertes Ergebnis

Ein kolumbianischer Staatsangehöriger ist Inhaber einer einjährigen Blauen Karte EU, die von der UGE-CE für eine Einstellung bei einem Madrider Technologieunternehmen ausgestellt wurde. Sechs Monate nach seiner Ankunft sind seine Meldebestätigung in Ordnung und sein Ehegatte sowie zwei Kinder befinden sich noch in Bogotá.

Der Wohnraumeignungsbericht wurde in der Woche der Aktivierung der Blauen Karte beantragt. Das Dokumentationspaket der Familie — apostillierte Geburtsurkunden, apostillierte Heiratsurkunde, apostilliertes Führungszeugnis — wurde in sechs Wochen mit einem kolumbianischen Notar koordiniert. Das Dossier wurde vollständig eingereicht; es gab keine Nachforderungen; die positive Entscheidung erging nach sieben Wochen. Die Familie reiste mit einem D-Visum ein und erhielt ihre TIEs innerhalb der Einmonatsfrist.

Staatsangehörigkeitsplanung: Zusammenführender und Ehegatte sind beide kolumbianische Herkunftsstaatsangehörige. Das 1979er bilaterale Doppelstaatsangehörigkeitsabkommen zwischen Spanien und Kolumbien bedeutet, dass keiner von beiden die kolumbianische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Das integrierte Einwanderungs- und Nationalisierungsdossier ist mit einem Zieldatum für die Einbürgerungsanträge beider Ehegatten im Monat 24 ab ihren jeweiligen ersten Erlaubnissen strukturiert.

Vereinfachtes illustratives Szenario. Tatsächliche Fristen und Ergebnisse hängen von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Verfahren — vom Antrag zur TIE

Schritt 1. Beantragung des Wohnraumeignungsberichts + Zusammenstellung des Dokumentationspakets (parallel).

Schritt 2. Vollständige Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Schritt 3. Entscheidung innerhalb von zwei Monaten. Aktive Nachverfolgung und Beantwortung von Nachforderungen innerhalb von 48 Stunden.

Schritt 4. Konsularvisa. Der Familienangehörige hat einen Monat ab dem Entscheidungsdatum.

Schritt 5. Einreise und TIE. Beantragung des Ausländerausweises innerhalb eines Monats nach Ankunft.

Integration mit Daueraufenthalt und spanischer Staatsangehörigkeit

Die Familienzusammenführung ist der Ausgangspunkt eines Wegs zur Daueraufenthaltserlaubnis und, für ibero-amerikanische Familien, zur spanischen Staatsangehörigkeit. Wir beraten zu:

  • Der Wechselwirkung zwischen der Zusammenführungserlaubnis und der 5-Jahres-Frist für den Daueraufenthalt
  • Dem 2-Jahres-Weg zur Staatsangehörigkeit für jeden Familienangehörigen
  • Abwesenheitszeiträumen und deren Auswirkung auf die Aufenthaltkontinuität
  • Der Terminplanung für DELE- und CCSE-Prüfungen im Einklang mit dem Einbürgerungszeitplan

Konkrete Leistungen

Eignungsprüfung — Erlaubnis, Regime und LATAM-Nationalisierungsplanung

Bewertung der Erlaubnisart des Zusammenführenden, nachzugsberechtigte Familienangehörigenkategorien, anwendbares Regime und Integration der Zusammenführungsstrategie in den 2-Jahres-Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit für LATAM-Familien.

Berechnung der Einkommensschwelle und Dokumentation

Überprüfung der auf die konkrete Familieneinheit anwendbaren 150-%-IPREM-Schwelle und Vorbereitung der Einkommensnachweise im Format der Ausländerbehörde.

Verwaltung des Wohnraumeignungsberichts

Beantragung und Verwaltung des Wohnraumeignungsberichts bei der Gemeindeverwaltung — ab dem ersten Tag des Mandats, um Verzögerungen im Hauptdossier zu vermeiden.

Vollständige Zusammenstellung des Dokumentationspakets

Zusammenstellung und Überprüfung aller Unterlagen des Zusammenführenden und des Familienangehörigen, einschließlich Apostillen, beglaubigter Übersetzungen und Familienstands-Nachweise.

Antragstellung, Nachverfolgung und Reaktion auf Nachforderungen

Einreichung bei der Ausländerbehörde, aktive Nachverfolgung und Beantwortung von Nachforderungen innerhalb von 48 Stunden zur Wahrung der gesetzlichen Zweimonatsfrist.

Koordination des Konsularvisums und der TIE

Begleitung des Familienangehörigen beim konsularischen Visumverfahren und Verwaltung des TIE-Antrags nach der Ankunft in Spanien.

Ansprechpartner

Javier Moreno Aguirre

Senior Associate – Rechtsabteilung

Master in Internationalem Recht, Universidad Carlos III de Madrid Rechtswissenschaften, UPV/EHU
FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Familienzusammenführung in Spanien

Nach LO 4/2000 und RD 1155/2024 (in Kraft seit dem 20. Mai 2025) kann der Zusammenführende den Nachzug beantragen von: (1) Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (volljährig, ohne polygame oder unvereinbare Ehe); (2) Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten unter 18 Jahren zum Zeitpunkt des Antrags oder ältere Kinder mit Behinderung oder Abhängigkeitssituation; (3) erstgradige Vorfahren (Eltern oder Großeltern) über 65 Jahre mit nachgewiesener wirtschaftlicher Abhängigkeit (belegt durch Überweisungen oder Ausgaben von mindestens 51 % des jährlichen Pro-Kopf-BIP ihres Wohnsitzlandes). Ausnahmsweise können Vorfahren unter 65 Jahren aus humanitären Gründen nachgezogen werden.
Der Zusammenführende muss monatliche Einkünfte von mindestens 150 % des IPREM für eine zweiköpfige Familieneinheit nachweisen. Im Jahr 2026 beträgt der monatliche IPREM 600 €, was einer Mindestschwelle von 900 €/Monat für zwei Mitglieder entspricht. Jedes weitere nachzuziehende Mitglied erhöht die Schwelle um weitere 50 % des IPREM (ca. 300 €/Monat). Ein Zusammenführender, der seinen Ehegatten und zwei Kinder nachzieht (4-Personen-Einheit), muss mindestens 1.500 €/Monat nachweisen (**150 % IPREM + 3 × 50 % IPREM = 300 % IPREM = 1.500 €/Monat**). Hinweis: Das RD 316/2026 (in Kraft seit April 2026) hat für Zusammenführende mit unterhaltsberechtigten Minderjährigen eine alternative Einkommensnachweisroute eingeführt, die auf dem Ingreso Mínimo Vital (IMV) basiert und nicht ausschließlich auf dem 150-%-IPREM-Schwellenwert — ein Zusammenführender, der diesen Schwellenwert nicht erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftlichen Anforderungen über den IMV-basierten Weg erfüllen; die anwendbare Route ist im Einzelfall zu prüfen.
Der informe de adecuación de vivienda (Wohnraumeignungsbericht) ist ein kommunales Zertifikat, das bestätigt, dass die Wohnung des Zusammenführenden die Mindeststandards der Bewohnbarkeit für die Anzahl der nach dem Nachzug dort wohnenden Personen erfüllt — Fläche, Belüftung, sanitäre Einrichtungen, bauliche Unversehrtheit. Er wird von der zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellt. Dieser Bericht ist eine Pflichtvoraussetzung und einer der häufigsten Gründe für Verzögerungen: Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Gemeinde von zwei Wochen bis über zwei Monate. Wir starten die Beantragung des Berichts als ersten Schritt jedes Mandats, parallel zur Vorbereitung des übrigen Dossiers.
Der Zusammenführende muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und deren Verlängerung beantragt haben, oder eine Daueraufenthaltserlaubnis (nach fünf Jahren legalen Aufenthalts) innehaben. Für den Vorfahrennachzug verlangt das RD 1155/2024 ausdrücklich eine Dauer- oder EU-Daueraufenthaltserlaubnis. Für den Ehegattennachzug und Kindernachzug genügt eine verlängerte oder verlängerungsbeantragte vorübergehende Aufenthaltserlaubnis.
Das allgemeine Regime (LO 4/2000 + RD 1155/2024) gilt, wenn der Zusammenführende ein außereuropäischer Drittstaatsangehöriger mit legalem Aufenthalt in Spanien ist. Das EU-Bürger-Familienangehörigenregime (RD 240/2007) gilt, wenn der Zusammenführende EU-, EWR- oder Schweizer Bürger ist, oder wenn der Familienangehörige EU-Bürger oder Angehöriger eines EU-Bürgers ist. Das EU-Bürger-Regime ist in jeder wesentlichen Hinsicht günstiger. Die korrekte Identifizierung des anwendbaren Regimes zu Beginn ist die entscheidendste Weichenstellung in jedem Zusammenführungsverfahren.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt zwei Monate ab Einreichung eines vollständigen Dossiers. Wenn keine ausdrückliche Entscheidung ergeht, gilt der Antrag durch Verwaltungsschweigen als abgelehnt — was einen Rechtsbehelf eröffnet, aber den Fortgang des konsularischen Visumverfahrens verhindert. Nach positiver Entscheidung hat der Familienangehörige einen Monat für den Visumantrag und nach der Einreise einen weiteren Monat für den TIE-Antrag.
Ja. Eine Aufenthaltserlaubnis durch Familienzusammenführung berechtigt ihren Inhaber, in Spanien als Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu arbeiten — zu denselben Bedingungen wie jeder legal ansässige Inhaber einer Arbeitserlaubnis. Es ist keine separate Arbeitserlaubnis erforderlich.
Wenn sich die Familieneinheit durch Trennung, Scheidung oder Partnerschaftsauflösung auflöst, kann der nachgezogene Familienangehörige eine eigenständige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragen, sofern er mindestens zwei Jahre legal in Spanien ansässig war, oder wenn er Opfer häuslicher oder Partnerschaftsgewalt ist.
Ja — und das ist der strategisch wichtigste Punkt für LATAM-Familien. Eine Aufenthaltserlaubnis durch Familienzusammenführung wird für die Fünfjahresfrist für die Daueraufenthaltserlaubnis und für den Aufenthaltszeitraum für die spanische Staatsangehörigkeit angerechnet (ZGB Art. 22) — insbesondere die verkürzte 2-Jahres-Frist für Herkunftsstaatsangehörige ibero-amerikanischer Länder. Das bedeutet: Eine kolumbianische oder mexikanische Familie, bei der sowohl der Zusammenführende als auch sein Ehegatte Herkunftsstaatsangehörige ibero-amerikanischer Länder sind, kann realistisch die spanische Staatsangehörigkeit — und die EU-Staatsbürgerschaft — für die gesamte Familie innerhalb von 2 Jahren ab Erteilung der Zusammenführungsgenehmigung planen.
Die häufigsten Gründe für Ablehnung oder erhebliche Verzögerung sind: (1) unzureichende Einkommensnachweise — unregelmäßige Einkünfte nicht im Format der Ausländerbehörde dokumentiert; (2) fehlender oder mangelhafter Wohnraumeignungsbericht; (3) Ineligibilität des Zusammenführenden — abgelaufene Erlaubnis oder Erlaubnistyp, der keinen Nachzug erlaubt; (4) Dokumentationsmängel — fehlende Apostillen oder keine beglaubigte Übersetzung; (5) Verwaltungsschweigen — nicht erfüllte Nachforderung unterbricht und beendet letztlich die Frist.
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